22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/11
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam — Niederlande) — Strafverfahren gegen Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV (C-241/12), Belgian Shell NV (C-242/12)
(Verbundene Rechtssachen C-241/12 und C-242/12) (1)
(Umwelt - Abfälle - Begriff - Richtlinie 2006/12/EG - Verbringung von Abfällen - Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss)
2014/C 52/16
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank te Rotterdam
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV (C-241/12), Belgian Shell NV (C-242/12).
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank te Rotterdam — Niederlande — Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) und (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1) — Begriff „Abfall“ — Verbringung von Ultra Light Sulphur Diesel (ULSD) per Schiff von den Niederlanden nach Belgien — Unbeabsichtigte Vermischung des ULSD mit Methyl Tertiary Butyl Ether (MTBE) bei der Beladung des Schiffs — Erzeugnis, das nicht mehr den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Produktmerkmalen entspricht — Entdeckung dieser Tatsache durch den Käufer bei der Anlieferung in Belgien — Rücknahme des Diesels durch den Verkäufer und Beförderung in die Niederlande — Rückzahlung des Kaufpreises an den Käufer — Absicht des Verkäufers, den Diesel nach Vermischung mit einem anderen Erzeugnis (oder unvermischt) wieder in den Verkehr zu bringen — Einordnung unter den Begriff „Abfall“
Tenor
Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einem Sachverhalt, wie er den Ausgangsverfahren zugrunde liegt, eine Ladung Diesel, die versehentlich mit einem anderen Stoff vermischt wurde, nicht unter den Begriff „Abfall“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der Besitzer diese mit einem anderen Erzeugnis vermischte Ladung tatsächlich wieder in den Verkehr bringen will, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012.
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