3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/34
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Plovdiv — Bulgarien) — Teritorialna direktsia na NAP — Plovdiv/RODOPI-M 91 OOD
(Rechtssache C-259/12) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Verspätete Verbuchung und verspäteter Ausweis der Annullierung einer Rechnung - Behebung des Verstoßes - Zahlung der Steuer - Staatshaushalt - Fehlende Schädigung - Verwaltungsrechtliche Sanktion)
2013/C 225/58
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Plovdiv
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Teritorialna direktsia na NAP — Plovdiv
Beklagte: RODOPI-M 91 OOD
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Plovdiv — Auslegung der Art. 242 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Strafverfügung, die wegen nicht rechtzeitigen Ausweises der Annullierung einer Rechnung erlassen wurde, obwohl die Annullierung später buchmäßig ausgewiesen worden ist und die betreffende Person die sich aus der nicht in das Kreditorenbuch und in die Steuererklärung für den Steuerzeitraum aufgenommenen annullierten Rechnung ergebenden Steuern gezahlt hat — Geldstrafe in Höhe des Gesamtbetrags der nicht rechtzeitig entrichteten Steuer — Grundsatz der steuerlichen Neutralität
Tenor
Es läuft nicht dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwider, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats gegen einen Steuerpflichtigen, der seine Verpflichtung, Umstände, die für die Berechnung der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer von Bedeutung sind, zu verbuchen und auszuweisen, nicht innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist erfüllt hat, eine Verwaltungsgeldstrafe verhängt, die dem Betrag der nicht rechtzeitig entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, wenn dieser Steuerpflichtige das Versäumnis in der Folge behoben und die geschuldete Steuer in voller Höhe zuzüglich Zinsen entrichtet hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Art. 242 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu prüfen, ob angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens, insbesondere angesichts der Zeitspanne, in der die Unregelmäßigkeit berichtigt wurde, der Schwere dieser Unregelmäßigkeit und einer etwaig vorliegenden Steuerhinterziehung oder Umgehung der geltenden Gesetze, die dem Steuerpflichtigen anzulasten wäre, die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, die in der Sicherstellung der genauen Erhebung der Steuer und in der Vermeidung von Steuerhinterziehung bestehen.
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012.
Full & Egal Universal Law Academy