14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/15
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-263/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer Beihilfe vorgeschrieben wird - Nichtdurchführung)
2013/C 367/25
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos, K. Boskovits, G. Kanellopoulos und M. Karageorgou)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland der Ellinikos Xrysos AE gewährt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1006) (ABl. L 193, S. 27) — Versäumnis, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe zurückzufordern
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 des Beschlusses K(2011) 1006 endg. der Kommission vom 23. Februar 2011 über die der Ellinikos Xrysos AE von der Hellenischen Republik gewährte Beihilfe C 48/2008 (ex NN 61/2008) verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um von der Ellinikos Xryros AE die ihr anlässlich des Verkaufs von Immobilien durch den griechischen Staat gewährte und durch den genannten Beschluss für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe zurückzufordern.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 217 vom 21.7.2012.
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