3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/35
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Juni 2013 — Guillermo Cañas/Europäische Kommission, Internationale Antidoping-Agentur, ATP Tour, Inc.
(Rechtssache C-269/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Anti-Doping-Regelung - Einstellung des Verfahrens über eine bei der Kommission erhobene Beschwerde - Begriff des Rechtsschutzinteresses - Fortbestehen dieses Interesses nach Einstellung der Berufstätigkeit)
2013/C 225/59
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Guillermo Cañas (Prozessbevollmächtigte: Y. Bonnard und C. Aguet, avocats)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel und F. Ronkes Agerbeek), Internationale Antidoping-Agentur (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch, D. Cooper, Solicitor, N. Chesaites, Barrister), ATP Tour, Inc.
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 26. März 2012, Cañas/Kommission (T-508/09), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7809 der Kommission vom 12. Oktober 2009 in der Sache COMP/39471 abgewiesen hat, mit der eine Beschwerde über einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG, den die Internationale Antidoping-Agentur, die ATP Tour Inc. und die Fondation Conseil international de l'arbitrage en matière de sport (CIAS) begangen haben sollen, aufgrund fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen wurde — Wettbewerb — Anti-Doping-Regelung — Rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses — Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Laufe des Verfahrens
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Guillermo Cañas trägt die Kosten.
3.
Die Internationale Antidoping-Agentur trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 235 vom 4.8.2012.
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