3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/35
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — Petroma Transports SA, Martens Énergie SA, Martens Immo SA, Martens SA, Fabian Martens, Geoffroy Martens, Thibault Martens/État belge
(Rechtssache C-271/12) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Recht auf Vorsteuerabzug - Verpflichtungen des Steuerpflichtigen - Besitz von nicht ordnungsgemäßen oder ungenauen Rechnungen - Weglassen verpflichtender Angaben - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Spätere Beweise des tatsächlichen Bestehens der berechneten Umsätze - Berichtigte Rechnungen - Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer - Grundsatz der Neutralität)
2013/C 225/60
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Petroma Transports SA, Martens Énergie SA, Martens Immo SA, Martens SA, Fabian Martens, Geoffroy Martens, Thibault Martens
Beklagter: État belge
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Mons — Belgien — Auslegung der Vorschriften über die Mehrwertsteuer — Vorsteuerabzug — Pflicht des Steuerpflichtigen — Abhängigkeit des Rechts auf Vorsteuerabzug vom Besitz einer Rechnung, die bestimmte Angaben enthalten muss — Begriff der wesentlichen Angabe — Ablehnung des Rechts auf Vorsteuerabzug — Nachträgliche Erbringung von Informationen zum Beweis des tatsächliches Vorliegens der Natur und des Betrags der erbrachten Leistungen — Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsprechung, die das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert, falls Pflichtangaben auf den Rechnungen fehlen, mit dem Unionsrecht — Auslegung des Grundsatzes der Neutralität — Auswirkung von Ungenauigkeiten in Rechnungen auf die staatliche Pflicht, die erhaltene Mehrwertsteuer zu erstatten
Tenor
1.
Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängern verweigert werden kann, die unvollständige Rechnungen besitzen, auch wenn diese durch die Vorlage von Informationen zum Beweis des tatsächlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Umsätze nach Erlass einer solchen ablehnenden Entscheidung vervollständigt werden.
2.
Der Grundsatz der Steuerneutralität verwehrt einer Steuerverwaltung nicht, die Erstattung der von einem Dienstleistungserbringer entrichteten Mehrwertsteuer zu verweigern, obwohl den Empfängern dieser Dienstleistungen die Ausübung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der diese Dienstleistungen belastet worden waren, wegen Unregelmäßigkeiten verweigert wurde, die in den von diesem Dienstleistungserbringer ausgestellten Rechnungen festgestellt wurden.
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012.
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