22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/13
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal — Vereinigtes Königreich) — Fish Legal, Emily Shirley/The Information Commissioner, United Utilities Water plc, Yorkshire Water Services Ltd, Southern Water Services Ltd
(Rechtssache C-279/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Geltungsbereich - Behördenbegriff - Unternehmen für Abwasserentsorgung und Wasserversorgung - Privatisierung der Wasserwirtschaft in England und Wales)
2014/C 52/20
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Fish Legal, Emily Shirley
Beklagte: The Information Commissioner, United Utilities Water plc, Yorkshire Water Services Ltd, Southern Water Services Ltd
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) — Auslegung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26) — Verpflichtung der Behörden, jedem, der darum ersucht, Zugang zu den Umweltinformationen zu gewähren, über die sie verfügen — Anwendungsbereich — Begriff der natürlichen oder juristischen Personen, die „aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … wahrnehmen“
Tenor
1.
Für die Entscheidung über die Frage, ob Einrichtungen wie die United Utilities Water plc, die Yorkshire Water Services Ltd und die Southern Water Services Ltd als juristische Personen anzusehen sind, die aufgrund innerstaatlichen Rechts „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates wahrnehmen, ist zu prüfen, ob diese Einrichtungen auf der Grundlage des für sie geltenden nationalen Rechts mit Befugnissen ausgestattet sind, die über die im Verhältnis zwischen Privatrechtspersonen geltenden Regeln hinausgehen.
2.
Unternehmen wie die United Utilities Water plc, die Yorkshire Water Services Ltd und die Southern Water Services Ltd, die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erbringen, befinden sich dann unter der Kontrolle einer in Art. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2003/4 genannten Stelle oder Person und sind somit nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. c dieser Richtlinie als „Behörden“ anzusehen, wenn sie nicht in echter Autonomie bestimmen, wie sie die ihnen übertragenen Aufgaben im Umweltbereich erfüllen, weil eine unter Art. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b dieser Richtlinie fallende Behörde ihre Tätigkeit im Umweltbereich entscheidend beeinflussen kann.
3.
Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass eine Person, die unter diese Bestimmung fällt, hinsichtlich sämtlicher Umweltinformationen, die bei ihr vorhanden sind, eine Behörde darstellt. Handelsgesellschaften wie die United Utilities Water plc, die Yorkshire Water Services Ltd und die Southern Water Services Ltd, die nur insoweit eine Behörde nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. c dieser Richtlinie darstellen können, als sie sich bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Umweltbereich unter der Kontrolle einer in Art. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie genannten Stelle oder Person befinden, sind nicht verpflichtet, Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, von denen feststeht, dass sie sich nicht auf die Erbringung solcher Dienstleistungen beziehen.
(1) ABl. C 250 vom 18.8.2012.
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