23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/30
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Sul — Portugal) — ITELCAR-Automóveis de Aluguer Lda/Fazenda Pública
(Rechtssache C-282/12) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die eine gebietsansässige Gesellschaft als Entgelt für von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft gewährte Darlehen zahlt - Bestehen „besonderer Beziehungen“ zwischen diesen Gesellschaften - Unterkapitalisierung - Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen, die auf den als übermäßig angesehenen Teil der Verschuldung entfallen - Abzugsfähigkeit bei Zinsen, die an eine im Inland ansässige Gesellschaft gezahlt werden - Steuerhinterziehung und -umgehung - Rein künstliche Gestaltungen - Bedingungen des freien Wettbewerbs - Verhältnismäßigkeit)
2013/C 344/51
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Central Administrativo Sul
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ITELCAR-Automóveis de Aluguer Lda
Beklagte: Fazenda Pública
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal) — Auslegung der Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Abzugsfähigkeit der Darlehenszinsen — Nationale Regelung, nach der die Abzugsfähigkeit im Fall einer Überschuldung gegenüber einem gebietsansässigen Unternehmen gegeben ist, im Fall einer Überschuldung gegenüber einem in einem Drittland ansässigen Unternehmen jedoch nicht
Tenor
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es nicht ermöglicht, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns als Kosten die auf den als übermäßig eingestuften Teil einer Verschuldung entfallenden Zinsen abzuziehen, die eine gebietsansässige Gesellschaft einer in einem Drittstaat ansässigen Darlehen gebenden Gesellschaft zahlt, zu der sie besondere Beziehungen unterhält, aber den Abzug solcher Zinsen zulässt, die an eine gebietsansässige Darlehen gebende Gesellschaft gezahlt worden sind, zu der die Darlehen nehmende Gesellschaft Beziehungen dieser Art unterhält, sofern nach dieser Regelung auch dann, wenn die in einem Drittstaat ansässige Darlehen gebende Gesellschaft keine Beteiligung am Kapital der gebietsansässigen Darlehen nehmenden Gesellschaft hält, vermutet wird, dass jede Verschuldung der letztgenannten Gesellschaft Teil einer Gestaltung ist, mit der die normalerweise geschuldete Steuer umgangen werden soll, oder sofern die betreffende Regelung nicht die Möglichkeit bietet, von vornherein hinreichend genau ihren Anwendungsbereich zu bestimmen.
(1) ABl. C 250 vom 18.8.2012.
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