23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/30
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — Serebryannay vek EOODD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalna agentsia za prihodite
(Rechtssache C-283/12) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 26, 62 und 63 - Steuertatbestand - Gegenseitige Leistungen - Entgeltliche Umsätze - Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, wenn die Gegenleistung aus Dienstleistungen besteht - Überlassung des Rechts, Immobilien zu nutzen und an Dritte weiterzuvermieten, an eine Gesellschaft durch eine natürliche Person, wobei diese Gesellschaft im Gegenzug Dienstleistungen der Verbesserung und Einrichtung dieser Vermögensgegenstände erbringt)
2013/C 344/52
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Serebryannay vek EOOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalna agentsia za prihodite
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Varna — Auslegung der Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 26, 62 und 63 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Rechtsvorschriften, wonach dann, wenn die Vergütung des Dienstleistungserbringers keine Geldleistung ist, die Gegenleistung für die Dienstleistung aus einer anderen Dienstleistung besteht — Einstufung eines Umsatzes als Austausch von Umsätzen oder nicht — Möglichkeit im Fall der Verneinung, die Verbesserung und Einrichtung eines Vermögensgegenstands als steuerbaren Umsatz einzustufen — Eintritt des Steuertatbestands und Regel für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen der Instandsetzung und Einrichtung eines Appartements als entgeltlich anzusehen sind, wenn sich der Erbringer dieser Leistungen nach dem mit dem Eigentümer dieses Appartements geschlossenen Vertrag zum einen verpflichtet, diese Dienstleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen, und zum anderen das Recht erhält, über dieses Appartement zu verfügen, um es, ohne zur Zahlung von Mietzins verpflichtet zu sein, für die Dauer dieses Vertrags für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen, während der Eigentümer das hergerichtete Appartement am Vertragsende zurückerhält.
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012.
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