8.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz — Deutschland) — Deutsche Lufthansa AG/Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH
(Rechtssache C-284/12) (1)
(Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer Billigfluggesellschaft von einem öffentlichen Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, gewährte Vorteile - Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich dieser Maßnahme - Verpflichtung der Gerichte der Mitgliedstaaten, sich nach der von der Kommission in dieser Entscheidung vorgenommenen Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe zu richten)
2014/C 39/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Koblenz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG
Beklagte: Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH
Beteiligte: Ryanair Ltd
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz — Auslegung von Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318, S. 17) — Staatliche Beihilfen — Vergünstigungen, die ein öffentliches Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, einer Billigfluggesellschaft gewährt — Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich dieser Beihilfe einzuleiten — Mögliche Bindung der Gerichte der Mitgliedstaaten an die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Selektivität dieser Beihilfe
Tenor
Wenn die Europäische Kommission in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer in der Durchführung begriffenen nicht angemeldeten Maßnahme eröffnet hat, ist ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung dieser Maßnahme und auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen.
Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht beschließen, die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen. Es kann auch beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren.
Wenn das nationale Gericht hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, oder hinsichtlich der Gültigkeit oder der Auslegung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel hat, kann es zum einen die Europäische Kommission um Erläuterung bitten, und zum anderen kann oder muss es gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.
(1) ABl. C 273 vom 8.9.2012.
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