29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d‘État — Belgien) — Aboubacar Diakité/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
(Rechtssache C-285/12) (1)
(Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 15 Buchst. c - Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts - Begriff des „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ - Gegenüber dem humanitären Völkerrecht autonome Auslegung - Beurteilungskriterien)
2014/C 93/09
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d‘État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Aboubacar Diakité
Beklagter: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État (Belgien) — Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) — Verweigerung der Anerkennung des Status als Flüchtling und der Gewährung subsidiären Schutzes — Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz — Begriff „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ — Besondere autonome Auslegung oder Zulässigkeit einer Auslegung, die mit der Auslegung im humanitären Völkerrecht übereinstimmt — Beurteilungskriterien
Tenor
Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.
(1) ABl. C 235 vom 4.8.2012.
Full & Egal Universal Law Academy