1.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/15
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — Oreste Della Rocca/Poste Italiane SpA
(Rechtssache C-290/12) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 2 - Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung - Leiharbeitsunternehmen - Überlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge)
2013/C 156/24
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Napoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Oreste Della Rocca
Beklagte: Poste Italiane SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Napoli — Auslegung der Paragrafen 2 und 5 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Anwendungsbereich — Anwendbarkeit der Richtlinie auf Leiharbeitsunternehmen — Möglichkeit für diese Unternehmen, aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge mit den Leiharbeitnehmern zu schließen aufgrund von Umständen, die den vorübergehenden Charakter des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem entleihenden Unternehmen rechtfertigen
Tenor
Die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und die am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie weder auf das befristete Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Leiharbeitsunternehmen noch auf das befristete Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem entleihenden Unternehmen anwendbar sind.
(1) ABl. C 243 vom 11.08.2012.
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