23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/31
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Gjoko Filev, Adnan Osmani
(Rechtssache C-297/12) (1)
(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 11 Abs. 2 - Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot einhergeht - Grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkte Dauer des Einreiseverbots - Nationale Regelung, wonach das Einreiseverbot unbefristet ist, sofern kein Befristungsantrag gestellt wird - Art. 2 Abs. 2 Buchst. b - Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind - Nichtanwendung der Richtlinie)
2013/C 344/53
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Laufen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Gjoko Filev, Adnan Osmani
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Amtsgericht Laufen — Auslegung der Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) — Einreiseverbot in das nationale Hoheitsgebiet in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung — Höchstdauer dieses Verbots — Nationale Regelung, die ein unbefristetes Einreiseverbot in das nationale Hoheitsgebiet für Ausländer vorsieht, die ausgewiesen wurden, und einen Verstoß gegen dieses Verbot mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ahndet — Verspätete Umsetzung der Richtlinie — Unmittelbare Wirkung dieser Bestimmungen — Im nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit, die Befristung der Wirkungen des Verbots zu beantragen — In diesem Fall auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot vorbehaltlich des Fehlens einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung — Drittstaatsangehöriger, der vor mehr als fünf Jahren ausgewiesen wurde
Tenor
1.
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet entgegensteht, die die Befristung eines Einreiseverbots davon abhängig macht, dass der betreffende Drittstaatsangehörige einen Antrag auf eine derartige Befristung stellt.
2.
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, einen Verstoß gegen ein Verbot, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, das mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt verhängt wurde, zu dem der betreffende Drittstaatsangehörige erneut in dieses Hoheitsgebiet eingereist oder die innerstaatliche Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kraft getreten ist, strafrechtlich zu ahnden, es sei denn, dieser Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar.
3.
Die Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach eine Ausweisung oder Abschiebung, die mehr als fünf Jahre vor dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie hätte umgesetzt werden müssen, und dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich umgesetzt wurde, erfolgte, später erneut als Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung dienen kann, wenn diese Maßnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der genannten Richtlinie aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion vorgenommen wurde und der betreffende Mitgliedstaat von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
(1) ABl. C 250 vom 18.8.2012.
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