7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/17
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Green Swan Pharmaceuticals CR, a.s./Státní zemědělská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát
(Rechtssache C-299/12) (1)
(Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 - Begriff „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ - Art. 28 Abs. 2 - Produkte mit Handelsmarken oder Markennamen - Übergangsmaßnahmen)
2013/C 260/29
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Green Swan Pharmaceuticals CR, a.s.
Beklagte: Státní zemědělská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyšší správní soud — Auslegung von Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) — Begriff „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ — Auf der Verpackung eines Produkts angebrachte Angabe, die besagt: „Das Mittel enthält zudem Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senken“
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.
2.
Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist.
3.
Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er sich nur auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen sind, die oder der als eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung aufzufassen ist, und die in dieser Form vor dem 1. Januar 2005 bestanden.
(1) ABl. C 273 vom 8.9.2012.
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