8.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen vom Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X/Minister van Financiën
(Rechtssache C-302/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 43 EG - Kraftfahrzeuge - Benutzung eines Personenkraftwagens in einem Mitgliedstaat, wenn dieser Wagen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Besteuerung dieses Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat bei seiner erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem inländischen Straßennetz sowie im zweitgenannten Mitgliedstaat bei seiner Zulassung - Fahrzeug, das vom betroffenen Bürger sowohl zu privaten Zwecken als auch für Fahrten vom Herkunftsmitgliedstaat aus zum Arbeitsort im erstgenannten Mitgliedstaat benutzt wird)
2014/C 39/09
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: X
Kassationsbeschwerdegegner: Minister van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 21, 45, 49 und 56 AEUV — Nationale Regelung, mit der eine Zulassungssteuer bei der ersten Nutzung eines Fahrzeugs im nationalen Straßennetz erhoben wird — Abgabe, die eine Person schuldet, die einen Wohnsitz in zwei Mitgliedstaaten, darunter dem betreffenden Mitgliedstaat, hat und die in diesen ihr Fahrzeug dauerhaft nutzt — In dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug — Ausübung der Steuerhoheit durch die beiden Mitgliedstaaten
Tenor
Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der für ein zugelassenes und aufgrund der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird, sofern diese Steuer nicht diskriminierend ist.
(1) ABl. C 287 vom 22.9.2012.
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