22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/15
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Guido Imfeld, Nathalie Garcet/Belgischer Staat
(Rechtssache C-303/12) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - In einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat erzielte Einkünfte - Methode zur Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat - Teilweise Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation - Verlust bestimmter Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der persönlichen und familiären Situation des Arbeitnehmers)
2014/C 52/23
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Guido Imfeld, Nathalie Garcet
Beklagter: Belgischer Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Liège — Auslegung von Art. 39 EG — Bestimmungen eines Übereinkommens oder des innerstaatlichen Rechts zur Vermeidung der Doppelbesteuerung — Einkünfte aus einer Berufstätigkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat erzielt und besteuert werden — Teilweise Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation im Staat des Ursprungs der Einkünfte — Berechnung der Einkommensteuer im Wohnstaat nach der Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt — Verlust der Steuervergünstigungen, die mit der persönlichen und familiären Situation verbunden sind
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bewirkt, dass einem in diesem Staat wohnhaften Ehepaar, das Einkünfte sowohl in diesem Staat als auch in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, der tatsächliche Genuss einer bestimmten Steuervergünstigung wegen der Modalitäten ihrer Anrechnung versagt wird, obwohl dieses Ehepaar in deren Genuss käme, wenn der Ehegatte mit den höchsten Einkünften nicht seine sämtlichen Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielte.
(1) ABl. C 287 vom 22.9.2012.
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