23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/32
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken — Deutschland) — Spedition Welter GmbH/Avanssur SA
(Rechtssache C-306/12) (1)
(Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 21 Abs. 5 - Schadenregulierungsbeauftragter - Passive Zustellungsvollmacht für gerichtliche Schriftstücke - Nationale Regelung, die die Wirksamkeit der Zustellung vom Vorliegen einer ausdrücklichen Zustellungsbevollmächtigung abhängig macht - Richtlinienkonforme Auslegung)
2013/C 344/55
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Saarbrücken
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Spedition Welter GmbH
Beklagte: Avanssur SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Saarbrücken — Auslegung von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, S. 11) — Schadensregulierungsbeauftragter — Zustellung einer gegen das Versicherungsunternehmen gerichteten Klage des Geschädigten an den Schadensregulierungsbeauftragten — Nationale Regelung, nach der die Gültigkeit dieser Zustellung von der ausdrücklichen Erteilung einer Zustellungsvollmacht abhängt — Unmittelbare Wirkung der genannten Bestimmung der Richtlinie
Tenor
1.
Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass zu den ausreichenden Befugnissen, über die der Schadenregulierungsbeauftragte verfügen muss, die Vollmacht gehört, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen.
2.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die nationalen Rechtsvorschriften die Bestimmungen von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 quasi wörtlich übernommen haben, ist das vorlegende Gericht verpflichtet, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden das nationale Recht so auszulegen, dass es mit der Auslegung dieser Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union vereinbar ist.
(1) ABl. C 287 vom 22.9.2012.
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