7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/18
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Metro Cash & Carry Danmark ApS/Skatteministeriet
(Rechtssache C-315/12) (1)
(Verbrauchsteuer - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 32 bis 34 - Innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 - Art. 1 und 4 - Vereinfachtes Begleitdokument - Erste Ausfertigung - „Cash & carry“-Tätigkeit - In einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte und in einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehaltene Waren oder von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworbene und von ihnen selbst beförderte Waren - Spirituosen - Keine Prüfpflicht des Lieferers)
2013/C 260/30
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Metro Cash & Carry Danmark ApS
Beklagter: Skatteministeriet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) und von Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9, S. 12) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369, S. 17) — Verbrauchsteuer — Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben — Frage der Verpflichtung eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat, sich von der Aushändigung der ersten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei Verkäufen von Alkohol in seinen Ladengeschäften in diesem Mitgliedstaat an Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten zu vergewissern, die ihre Einkäufe unter Vorlage einer auf den Namen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen ausgestellten Ladeneinkaufskarte tätigen, wenn sich der Halter der Karte die alkoholischen Getränke an Ort und Stelle übergeben lässt, um sie selbst in den Mitgliedstaat, in dem er wohnhaft ist, zu befördern
Tenor
1.
Die Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sowie die Art. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, sind dahin auszulegen, dass sie einen Gewerbetreibenden wie denjenigen im Ausgangsverfahren nicht verpflichten, zu prüfen, ob Käufer aus anderen Mitgliedstaaten beabsichtigen, verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen Mitgliedstaat einzuführen, und, wenn ja, ob eine solche Einfuhr für private oder gewerbliche Zwecke erfolgt.
2.
Die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sind dahin auszulegen, dass sie nicht zu erheblichen Änderungen der Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung führen, die es rechtfertigen, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die erste Frage anders zu beantworten.
3.
Art. 8 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Einkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren erfassen kann, wenn diese Waren von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworben und von ihnen selbst befördert werden, was die zuständigen nationalen Stellen im Einzelfall zu prüfen haben.
(1) ABl. C 258 vom 25.8.2012.
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