23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/33
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt — Schweden) — Strafverfahren gegen Daniel Lundberg
(Rechtssache C-317/12) (1)
(Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen Fahrtenschreiber zu benutzen - Ausnahmen für nichtgewerbliche Güterbeförderungen - Begriff - Güterbeförderung durch eine Privatperson im Rahmen ihrer Freizeitbeschäftigung als Rallyefahrer auf Amateurniveau, die teilweise durch Sponsorenbeiträge Dritter finanziert wird)
2013/C 344/56
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea hovrätt
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Daniel Lundberg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Svea Hovrätt — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 8) und von Art. 3 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102, S. 1) — Ausnahme von der Verpflichtung zum Einbau und zur Verwendung eines Fahrtenschreibers in Fahrzeugen mit einer Masse von nicht mehr als 7,5 t — Nichtgewerbliche Güterbeförderung — Güterbeförderung durch eine Privatperson im Rahmen ihrer Freizeittätigkeit als Rallyefahrer auf Amateurniveau, die teilweise durch Sponsorenbeiträge von Privatpersonen oder Unternehmen finanziert wird
Tenor
Der Begriff „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ in Art. 3 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass er die Güterbeförderung erfasst, die eine Privatperson auf eigene Rechnung und ausschließlich im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, wenn diese teilweise durch finanzielle Beiträge Dritter finanziert wird und für die Beförderung keine Vergütung gezahlt wird.
(1) ABl. C 258 vom 25.8.2012.
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