3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/36
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Malaysia Dairy Industries Pte. Ltd/Ankenævnet for Patenter og Varemærker
(Rechtssache C-320/12) (1)
(Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 Abs. 4 Buchst. g - Marken - Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Marke - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Begriff der „Bösgläubigkeit“ des Anmelders - Kenntnis des Anmelders von einer ausländischen Marke)
2013/C 225/62
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Malaysia Dairy Industries Pte. Ltd
Beklagter: Ankenævnet for Patenter og Varemærker
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) — Zurückweisung der Anmeldung oder Nichtigkeit einer Marke — Begriff „bösgläubig“ — Anmelder, der zum Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke eine ausländische Marke kannte oder hätte kennen müssen — Aufhebung der Eintragung einer Milchflasche aus Plastik als Marke mit der Begründung, dass der Anmelder zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung die im Ausland von einem konkurrierenden Unternehmen benutzte ähnliche ältere Marke kannte
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Begriff „bösgläubig“ im Sinne dieser Bestimmung einen selbständigen Begriff des Unionsrechts darstellt, der in der Europäischen Union einheitlich auszulegen ist.
2.
Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders einer Marke im Sinne dieser Bestimmung alle maßgeblichen Umstände des konkreten Falles, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung vorlagen, zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter eine Marke im Ausland, die mit der Anmeldemarke verwechselt werden kann, zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Anmeldung benutzt, genügt allein noch nicht für die Bejahung der Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne dieser Bestimmung.
3.
Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, eine besondere Schutzregelung für ausländische Marken einzuführen, die sich von der durch diese Bestimmung aufgestellten unterscheidet und darauf beruht, dass der Anmelder einer Marke eine ausländische Marke kannte oder hätte kennen müssen.
(1) ABl. C 258 vom 25.8.2012.
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