22.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 85/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Ralph Schmid (Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Aletta Zimmermann)/Lilly Hertel
(Rechtssache C-328/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Insolvenzanfechtungsklage - Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in einem Drittstaat - Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat)
2014/C 85/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ralph Schmid (Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Aletta Zimmermann)
Beklagte: Lilly Hertel
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) — Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für Entscheidungen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen — Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat.
(1) ABl. C 303 vom 6.10.2012.
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