23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/34
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Ministeriet for Forskning, Innovation og Videregående Uddannelser/Manova A/S
(Rechtssache C-336/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Nicht offenes Verfahren - Vergabebekanntmachung - Antrag auf Aufnahme der letzten veröffentlichten Bilanz in die Bewerbungsunterlagen - Fehlen dieser Bilanz in den Unterlagen einiger Bewerber - Befugnis des öffentlichen Auftraggebers, diese Bewerber aufzufordern, ihm die betreffende Bilanz nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungsunterlagen zu übermitteln)
2013/C 344/59
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministeriet for Forskning, Innovation og Videregående Uddannelser
Beklagte: Manova A/S
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Østre Landsret — Auslegung von Anhang II B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Grundsatz der Gleichbehandlung — Öffentlicher Auftraggeber, der als Voraussetzung für die Teilnahme an der Vorauswahl vom Bewerber verlangt, dass er seine jüngste Bilanz vorlegt — Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers an die Bewerber, die ihrem Antrag auf Teilnahme an der Vorauswahl nicht ihre jüngste Bilanz beigefügt haben, die fehlende Bilanz trotz Ablaufs der Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme an der Vorauswahl nachzureichen
Tenor
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist dahin auszulegen, dass er nicht der Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers an einen Bewerber entgegensteht, nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Bewerbungen für ein Vergabeverfahren die Situation dieses Bewerbers beschreibende Unterlagen, wie die veröffentlichte Bilanz, zu übermitteln, wenn objektiv nachprüfbar ist, dass sie vor Ablauf der Bewerbungsfrist existierten, soweit in den Verdingungsunterlagen nicht ausdrücklich vorgeschrieben war, dass sie übermittelt werden müssen und andernfalls die Bewerbung ausgeschlossen wird. Eine solche Aufforderung darf nicht den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigen oder benachteiligen.
(1) ABl. C 287 vom 22.9.2012.
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