3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/37
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Viseu — Portugal) — Worten — Equipamentos para o Lar SA/Autoridade para as Condições de Trabalho (ACT)
(Rechtssache C-342/12) (1)
(Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 - Begriff „personenbezogene Daten“ - Art. 6 und 7 - Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten - Art. 17 - Sicherheit der Verarbeitung - Arbeitszeit von Arbeitnehmern - Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten - Zugang der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde - Verpflichtung des Arbeitgebers, die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können)
2013/C 225/63
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal do Trabalho de Viseu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Worten — Equipamentos para o Lar, S.A.
Beklagte: Autoridade para as Condições de Trabalho (ACT)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal do Trabalho de Viseu — Auslegung von Art. 2 und 17 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) — Begriff der personenbezogenen Daten — Daten, die in einem System zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer eines Unternehmens gespeichert werden
Tenor
1.
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass Aufzeichnungen der Arbeitszeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw. der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten enthalten, unter den Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
2.
Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Buchst. c und e der Richtlinie 95/46 sind in dem Sinne auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können, vorausgesetzt, diese Verpflichtung ist dafür notwendig, dass diese Behörde ihre Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit, wahrnehmen kann.
(1) ABl. C 295 vom 29.9.2012.
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