14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/18
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Republik Italien
(Rechtssache C-344/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die die Italienische Republik zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat - Entscheidung 2010/460/EG der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wurde - Nicht fristgemäße Umsetzung)
2013/C 367/30
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte und D. Grespan)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von C. Gerardis, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unterbliebener Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung K(2009) 8112 endg. der Kommission vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/2004 (ex NN 58/2004) und C 36/B/2006 (ex NN 38/2006), die die Italienische Republik zugunsten von Alcoa Trasformazioni Srl gewährt hat, nachzukommen, und Verletzung von Art. 288 AEUV
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2010/460/EG der Kommission vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/04 (ex NN 58/04) und C 36/B/06 (ex NN 38/06), die Italien zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat, verstoßen, dass sie nicht fristgemäß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die durch Art. 1 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe vom Empfänger wiederzuerlangen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 287 vom 22.9.2012.
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