3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/38
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. Juni 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-345/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/91/EG - Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9, Art. 10 und Art. 15 Abs. 1 - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Richtlinie 2010/31/EU - Art. 29)
2013/C 225/64
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und K. Herrmann)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von A. De Stefano, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. 2003, L 1, S. 65) in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, S. 13) nachzukommen
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen, dass sie nicht die Pflicht vorgesehen hat, im Fall des Verkaufs oder der Vermietung von Gebäuden einen mit den Art. 7 und 10 der Richtlinie 2002/91 im Einklang stehenden Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorzulegen, und dass sie der Europäischen Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2002/91 nicht mitgeteilt hat.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 287 vom 22.9.2012.
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