23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/35
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-353/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der Ixfin SpA - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Rückforderung - Nichtdurchführung)
2013/C 344/60
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, B. Stromsky und S. Thomas)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und E. De Giovanni, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unterbliebener Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung K(2009) 8123 der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C-59/07, die Italien zugunsten von Ixfin SpA gewährt hat (ABl. L 167, S. 39), nachzukommen — Verpflichtung, die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen — Zahlungsunfähiges Unternehmen — Keine absolute Unmöglichkeit der Durchführung der Entscheidung
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV sowie aus den Art. 2 bis 4 der Entscheidung 2010/359/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C-59/07 (ex N 127/06 und NN 13/06), die Italien zugunsten von Ixfin SpA gewährt hat, verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle für die Rückforderung der durch diese Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe von der Ixfin SpA erforderlichen Maßnahmen ergriffen und der Europäischen Kommission nicht innerhalb der festgesetzten Frist die in Art. 4 dieser Entscheidung genannten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 287 vom 22.9.2012.
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