15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/4
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici/Comune di Milano
(Rechtssache C-358/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Aufträge, die nicht die in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehene Schwelle erreichen - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Voraussetzungen für den Ausschluss eines Ausschreibungsverfahrens - Eignungskriterien hinsichtlich der persönlichen Lage des Bieters - Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialbeiträge - Begriff des schwerwiegenden Verstoßes - Differenz zwischen den geschuldeten und den entrichteten Beträgen von mehr als 100 Euro und mehr als 5 % der geschuldeten Beträge))
2014/C 315/05
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici
Beklagte: Comune di Milano
Beteiligte: Pascolo Srl
Tenor
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die die öffentlichen Auftraggeber bei öffentlichen Bauaufträgen, deren Wert unter der in Art. 7 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 geänderten Fassung festgelegten Schwelle liegt, verpflichten, einen Bieter, der sich einen Verstoß bei der Entrichtung der Sozialbeiträge zuschulden kommen lassen hat, vom Vergabeverfahren für einen solchen Auftrag auszuschließen, wenn die Differenz zwischen den geschuldeten und den entrichteten Beträgen mehr als 100 Euro und gleichzeitig mehr als 5 % der geschuldeten Beträge ausmacht.
(1) ABl. C 311 vom 13.10.2012.
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