22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/16
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation/Commissioners of Inland Revenue, Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-362/12) (1)
(Gerichtlicher Rechtsschutz - Grundsatz der Effektivität - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge - Rechtsbehelfe - Nationale Rechtsvorschriften - Ohne Vorankündigung und rückwirkend eingeführte Verkürzung der Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen)
2014/C 52/26
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation
Rechtsmittelgegner: Commissioners of Inland Revenue, Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court of the United Kingdom — Auslegung der Art. 49 und 63 AEUV — Nationale Steuern, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Koexistenz zweier alternativer Vorgehensweisen nach nationalem Recht, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, die Rückerstattung der ihnen geschuldeten Beträge zu verlangen, und für die unterschiedlich lange Verjährungsfristen gelten — Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die längere Frist ohne Vorankündigung und rückwirkend verkürzt wird — Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
Tenor
1.
In einer Situation, in der die Steuerpflichtigen nach dem nationalen Recht zwischen zwei möglichen Rechtsbehelfen wegen einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer wählen können, von denen einer der beiden einer längeren Verjährungsfrist unterliegt, stehen die Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die diese Verjährungsfrist ohne Vorankündigung und rückwirkend verkürzt.
2.
Für die Antwort auf Frage 1 ist es ohne Bedeutung, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Rechtsbehelf mit der längeren Verjährungsfrist einzulegen, erst kurz zuvor von einem Untergericht anerkannt worden war und erst später endgültig von der höchsten gerichtlichen Instanz bestätigt wurde.
(1) ABl. C 311 vom 13.10.2012.
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