5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Dortmund-West/Klinikum Dortmund gGmbH
(Rechtssache C-366/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Lieferung von Gegenständen - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten Behandlung - Leistungen verschiedener Steuerpflichtiger - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c - Heilbehandlungen - Arzneimittel, die von einem in einem Krankenhaus selbständig tätigen Arzt verschrieben worden sind - Eng verbundene Umsätze - Nebenleistungen der Heilbehandlung - In tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht untrennbare Umsätze))
2014/C 135/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagter: Finanzamt Dortmund-West
Klägerin: Klinikum Dortmund gGmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 145, S. 1) — Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes — Umsatz, der keine Dienstleistung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie darstellt — Umsatz, der von einem anderen Steuerpflichtigen als demjenigen erzielt wird, der die Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung erbringt — Umsatz, der eng mit einer nicht steuerfreien ärztlichen Heilbehandlung verbunden ist
Tenor
Eine Lieferung von Gegenständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb eines Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden sind, kann nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2005/92/EG des Rates vom 12. Dezember 2005 geänderten Fassung von der Mehrwertsteuer befreit werden, es sei denn, diese Lieferung ist in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 366 vom 24.11.2012.
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