22.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 85/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli — Italien) — Enrico Petillo, Carlo Petillol/Unipol
(Rechtssache C-371/12) (1)
(Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG und 2009/103/EWG - Verkehrsunfall - Immaterieller Schaden - Entschädigung - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen besondere Berechnungsmodalitäten für Verkehrsunfälle eingeführt werden, die für die Geschädigten weniger günstig sind als die Modalitäten der allgemeinen Haftpflichtregelung - Vereinbarkeit mit diesen Richtlinien)
2014/C 85/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Tivoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Enrico Petillo, Carlo Petillol
Beklagte: Unipol Assicurazioni SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Tivoli — Auslegung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1), der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17), der Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33) und der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, S. 11) — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Bestimmung der von der Versicherung obligatorisch gedeckten Schäden — Nationale Rechtsvorschriften, die bei Verkehrsunfällen als Ersatz für den immateriellen Schaden einen Betrag vorsehen, der niedriger ist als der im allgemeinen Zivilrecht vorgesehene Betrag
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die in Bezug auf die Entschädigung für immaterielle Schäden, die auf leichte Körperverletzungen aufgrund von Straßenverkehrsunfällen zurückzuführen sind, eine Sonderregelung vorsieht, in der die Entschädigung für diese Schäden im Verhältnis zu der Entschädigung begrenzt wird, die für gleiche Schäden aufgrund anderer Ursachen als solcher Unfälle zuerkannt wird.
(1) ABl. C 295 vom 29.9.2012.
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