22.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 85/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London — Vereinigtes Königreich) — Nnamdi Onuekwere/Secretary of State for the Home Department
(Rechtssache C-378/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 und 3 - Daueraufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind - Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen diese Staatsangehörigen Freiheitsstrafen verbüßen)
2014/C 85/10
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nnamdi Onuekwere
Beklagter: Secretary of State for the Home Department
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London — Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Recht auf Daueraufenthalt — Begriff des rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats — Möglichkeit der Berücksichtigung einer Haftzeit
Tenor
1.
Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass Zeiträume, in denen im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe von einem Drittstaatsangehörigen verbüßt worden ist, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der während dieser Zeiträume das Daueraufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne dieser Bestimmung durch den Drittstaatsangehörigen berücksichtigt werden können.
2.
Art. 16 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass die Kontinuität des Aufenthalts durch Zeiträume unterbrochen wird, in denen im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe von einem Drittstaatsangehörigen verbüßt worden ist, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der während dieser Zeiträume das Daueraufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat.
(1) ABl. C 295 vom 29.9.2012.
Full & Egal Universal Law Academy