29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/9
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-380/12) (1)
(Tarifpositionen - Bleicherde - Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur - Tarifposition 2508 - Begriff „geschlämmte Stoffe“ - Ausscheiden von Verunreinigungen, ohne die Struktur des Stoffes zu verändern - Kapitel 38 der Kombinierten Nomenklatur - Tarifposition 3802)
2014/C 93/14
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X BV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Gemeinsamer Zolltarif — Einreihung von Waren — Bleicherde — Einreihung in die Unterposition 2508 40 00 oder in die Unterposition 3802 90 00 der Kombinierten Nomenklatur — Begriff des Ausscheidens von Verunreinigungen im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur
Tenor
1.
Der Begriff „Verunreinigungen ausscheiden“ in Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er das Entfernen chemischer Teilchen, die aufgrund natürlicher Gegebenheiten in einem mineralischen Stoff im Rohzustand enthalten sind, umfasst, soweit dieses Ausscheiden die Eignung der in Rede stehenden Stoffe, den ihnen innewohnenden Verwendungszweck zu erfüllen, verbessert, was zu prüfen dem nationalen Gericht obliegt.
2.
Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Stoffe, die einer die Verwendung chemischer Mittel einschließenden Behandlung unterworfen worden sind, die zum Ausscheiden von Verunreinigungen geführt hat, nur dann in deren Position 2508 eingereiht werden können, wenn diese Behandlung ihre Oberflächenstruktur nicht verändert hat, was zu ermitteln dem nationalen Gericht obliegt.
(1) ABl. C 303 vom 6.10.2012.
Full & Egal Universal Law Academy