29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/10
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Székesfehérvári Törvényszék — Ungarn) — Hervis Sport- és Divatkereskedelmi Kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-385/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Direkte Steuern - Niederlassungsfreiheit - Nationale Steuerregelung, mit der eine Sondersteuer auf den Einzelhandelsumsatz in Verkaufsräumen eingeführt wird - Kaufhausketten - Bestehen einer diskriminierenden Wirkung - Mittelbare Diskriminierung)
2014/C 93/15
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Székesfehérvári Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hervis Sport- és Divatkereskedelmi Kft
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Székesfehérvári Törvényszék — Auslegung der Art. 18 AEUV, 26 AEUV, 49AEUV, 54 AEUV, 55 AEUV, 56 AEUV, 63 AEUV, 65 AEUV und 110 AEUV — Nationale Steuervorschriften, die eine besondere Steuer für den Bereich der Einzelhandelstätigkeit in einem Geschäft vorsehen — Nach dem erzielten Nettoumsatz berechnete Abgabenprogression — Mindeststeuersatz, der zur Folge hat, dass in ausländischem Besitz befindliche Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen stärker betroffen sind als Unternehmen in inländischem Besitz
Tenor
Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats betreffend eine Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen entgegenstehen, die die Steuerpflichtigen, die in einer Unternehmensgruppe „verbundene Unternehmen“ im Sinne dieser Regelung bilden, verpflichtet, ihre Umsätze im Hinblick auf die Anwendung eines stark progressiven Steuersatzes zusammenzurechnen und sodann den auf diese Weise erhaltenen Steuerbetrag anteilsmäßig nach ihrem tatsächlichen Umsatz untereinander aufzuteilen, wenn — was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt — die einer Unternehmensgruppe angehörenden und von der höchsten Tarifstufe der Sondersteuer erfassten Steuerpflichtigen in den meisten Fällen mit Unternehmen „verbunden“ sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.
(1) ABl. C 366 vom 24.11.2012.
Full & Egal Universal Law Academy