23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/35
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — auf Antrag von Siegfried János Schneider
(Rechtssache C-386/12) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geltungsbereich - Rechts und Handlungsfähigkeit sowie gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen - Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Reichweite - Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bezug auf das Recht einer unter Betreuung gestellten Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, über ihre in einem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sachen zu verfügen)
2013/C 344/61
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Siegfried János Schneider
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sofiyski gradski sad — Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1) — Natürliche Person, die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats von einem Gericht für teilweise geschäftsunfähig erklärt worden ist — Von dieser Person mit der Zustimmung ihres Betreuers in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Verkauf der von ihr in diesem Staat geerbten Immobilie — Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist — Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in nichtstreitigen Verfahren
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — und insbesondere ihr Art. 22 Nr. 1 — ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist, das ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der gemäß dem Recht dieses Staates als Folge dessen, dass er unter Betreuung gestellt wurde, für partiell geschäftsunfähig erklärt wurde, vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingeleitet hat, um die Genehmigung zu erhalten, den ihm gehörenden Anteil an einer in diesem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sache zu verkaufen, da ein solches Verfahren die „Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft, die vom materiellen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.
(1) ABl. C 311 vom 13.10.2012.
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