11.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/12
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche — Italien) — Comune di Ancona/Regione Marche
(Rechtssache C-388/12) (1)
(Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Finanzielle Beteiligung eines Strukturfonds - Kriterien für die Förderfähigkeit der Ausgaben - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 - Art. 30 Abs. 4 - Grundsatz der Nachhaltigkeit der Operation - Begriff „erhebliche Veränderung“ einer Operation - Vergabe eines Konzessionsvertrags ohne vorherige Bekanntmachung und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb)
2014/C 9/17
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Comune di Ancona
Beklagte: Regione Marche
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche — Auslegung von Art. 30 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) — Streichung und Rückforderung des Gemeinschaftszuschusses — Begriff „erhebliche Veränderung“ — Verhältnis zwischen einerseits der Voraussetzung der Veränderung, die die Art oder die Durchführungsmodalitäten des Vorhabens beeinträchtigt, und andererseits der Voraussetzung der Veränderung der Bedingung des Nichtvorliegens eines ungerechtfertigten Vorteils für ein Unternehmen oder eine öffentliche Körperschaft — Funktionale Veränderung — Voraussetzung, dass die bezuschussten Vorhaben die Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens einhalten müssen — Teilweise Änderung der Bestimmung des bezuschussten Werkes und Vergabe einer Konzession für die Bewirtschaftung des Werkes an einen privaten Wirtschaftsteilnehmer ohne ein förmliches Ausschreibungsverfahren
Tenor
1.
Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung genannten Veränderungen sowohl diejenigen umfassen, die bei der Errichtung einer Anlage erfolgen, als auch diejenigen, die im Nachhinein namentlich während deren Bewirtschaftung eintreten, sofern diese Veränderungen während der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fünfjahresfrist eintreten.
2.
Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob die Vergabe einer Konzession dem Konzessionsgeber nicht beträchtliche Einnahmen oder dem Konzessionsnehmer ungerechtfertigte Vorteile verschafft, nicht vorab zu prüfen ist, ob die konzessionierte Anlage eine erhebliche Veränderung erfahren hat.
3.
Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung sowohl den Fall einer physischen Veränderung erfasst, wenn also die errichtete Anlage nicht mit dem übereinstimmt, was im zuschussfähigen Projekt vorgesehen war, als auch den Fall einer funktionellen Veränderung, wobei im Fall einer Veränderung, die in der Nutzung einer Anlage für andere als die im zuschussfähigen Projekt ursprünglich vorgesehenen Tätigkeiten besteht, eine solche Veränderung geeignet sein muss, die Eignung der fraglichen Operation, das ihr zugewiesene Ziel zu erreichen, signifikant zu mindern.
4.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits steht das Unionsrecht der Vergabe einer Konzession für eine öffentliche Dienstleistung betreffend eine Anlage ohne Ausschreibung nicht entgegen, sofern diese Vergabe dem Transparenzgrundsatz genügt, dessen Beachtung, ohne notwendigerweise eine Verpflichtung zur Vornahme einer Ausschreibung zu umfassen, einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem, zu dem die konzessionserteilende Behörde gehört, niedergelassen ist, ermöglichen muss, vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über diese Konzession zu erhalten, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt dieser Konzession hätte bekunden können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 295 vom 29.9.2012.
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