14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/18
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — RLvS Verlagsgesellschaft mbH/Stuttgarter Wochenblatt GmbH
(Rechtssache C-391/12) (1)
(Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Persönlicher Anwendungsbereich - Irreführende Unterlassungen in als Information getarnter Werbung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der entgeltliche Veröffentlichungen ohne die Kennzeichnung als „Anzeige“ verboten sind - Vollständige Harmonisierung - Strengere Maßnahmen - Pressefreiheit)
2013/C 367/31
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RLvS Verlagsgesellschaft mbH
Beklagte: Stuttgarter Wochenblatt GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22), insbesondere der Art. 3 Abs. 5, 4 und 7 Abs. 2 sowie der Nr. 11 des Anhangs I — Irreführende Unterlassungen in Werbereportagen — Regelung eines Mitgliedstaats, die entgeltliche Veröffentlichungen ohne die Verwendung des Begriffs „Anzeige“ verbietet
Tenor
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es nicht möglich, sich gegenüber Presseverlegern auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) zu berufen, so dass die Richtlinie unter diesen Umständen dahin auszulegen ist, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, wonach Presseverleger jede Veröffentlichung in ihren periodischen Druckwerken, für die sie ein Entgelt erhalten, speziell kennzeichnen müssen — im vorliegenden Fall mit dem Begriff „Anzeige“ —, es sei denn, durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt.
(1) ABl. C 343 vom 10.11.2012.
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