14.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — A. M. van der Ham, A. H. van der Ham-Reijersen van Buuren/College van Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland
(Rechtssache C-396/12) (1)
((Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den ELER - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Kürzung oder Streichung der Zahlungen bei Verstoß gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen - Begriff des vorsätzlichen Verstoßes))
2014/C 112/08
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A. M. van der Ham, A. H. van der Ham-Reijersen van Buuren
Beklagte: College van Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Niederlande — Auslegung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. November 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30, S. 100), von Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368, S. 74) und von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18) — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Kürzung oder Streichung der Zahlungen bei Verstoß gegen die Standards — Begriff des vorsätzlichen Verstoßes
Tenor
1.
Der Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und von Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums ist dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder — ohne dass er ein solches Ziel verfolgt — die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. Das Unionsrecht steht einer nationalen Vorschrift, wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die dem Kriterium des Vorliegens einer langfristigen beständigen Politik eine erhöhte Beweiskraft beimisst, nicht entgegen, solange der durch die Beihilfe Begünstigte die Möglichkeit hat, gegebenenfalls den Beweis dafür zu erbringen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.
2.
Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 sind dahin auszulegen, dass bei einem Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen durch einen Dritten, der im Auftrag eines durch die Beihilfe Begünstigten Arbeiten verrichtet, der Begünstigte für diesen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann, wenn er bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
(1) ABl. C 379 vom 8.12.2012.
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