28.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/3
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats — Österreich) — Backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH/Pfahnl Backmittel GmbH
(Rechtssache C-409/12) (1)
((Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 12 Abs. 2 Buchst. a - Verfall - Marke, die infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist - Wahrnehmung des Wortzeichens KORNSPITZ durch die Verkäufer und durch die Endabnehmer - Verlust der Unterscheidungskraft aus der Sicht allein der Endverbraucher))
2014/C 129/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Patent- und Markensenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH
Beklagte: Pfahnl Backmittel GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Patent- und Markensenat — Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) — Verfallsgründe — Eingetragene Wortmarke, die für die Verbraucher mangels Angaben der Zwischenhändler über das Bestehen der Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung der betreffenden Ware geworden ist — Fehlen von Alternativbezeichnungen für die betreffende Ware — Untätigkeit des Markeninhabers
Tenor
1.
Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren streitigen eine Marke für eine Ware, für die sie eingetragen ist, für verfallen erklärt werden kann, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers aus der Sicht allein der Endverbraucher dieser Ware zur gebräuchlichen Bezeichnung dieser Ware geworden ist.
2.
Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass es als „Untätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, dass es der Inhaber einer Marke unterlässt, die Verkäufer dazu zu bewegen, die Marke für den Vertrieb einer Ware, für die die Marke eingetragen ist, mehr zu benutzen.
3.
Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass die Erklärung des Verfalls einer Marke nicht die Klärung der Frage voraussetzt, ob es für eine Ware, für die die Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist, andere Bezeichnungen gibt.
(1) ABl. C 399 vom 22.12.2012.
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