22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/17
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-411/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Vorzugsstromtarif - Beschluss 2011/746/EU - Mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen - Rückforderung - Keine Umsetzung innerhalb der festgesetzten Frist)
2014/C 52/27
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, D. Grespan und S. Thomas)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri, im Beistand von S. Fiorentino)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Kein Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (ABl. L 309, S. 1) nachzukommen — Pflicht, die für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission hierüber zu unterrichten
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um die in Art. 2 dieses Beschlusses für rechtswidrig und für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen zugunsten von Portovesme Srl und Eurallumina zurückzufordern.
2.
Der Italienischen Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
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