22.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 85/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstol — Schweden) — Flora May Reyes/Migrationsverket
(Rechtssache C-423/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in gerader absteigender Linie einer Person mit einem Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat ist, in diesem Mitgliedstaat - Begriff der Person, der „Unterhalt gewährt wird“)
2014/C 85/12
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Flora May Reyes
Beklagter: Migrationsverket
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstol — Auslegung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Recht eines mehr als 21 Jahre alten Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in gerader absteigender Linie einer Person ist, der in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht zusteht, auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat — Begriff „Unterhalt gewähren“ — Verpflichtung des Verwandten in gerader absteigender Linie, nachzuweisen, dass er sich erfolglos um eine Arbeit bemüht oder bei den Sozialbehörden des Herkunftsmitgliedstaats finanzielle Unterstützung zur Deckung seiner Bedürfnisse beantragt oder versucht hat, seinen Lebensunterhalt auf andere Weise zu bestreiten
Tenor
1.
Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat danach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verlangen darf, dass ein Verwandter in gerader absteigender Linie, der 21 Jahre oder älter ist — um als Person, der Unterhalt gewährt wird, und somit als von der Definition des „Familienangehörigen“ im Sinne dieser Vorschrift erfasst angesehen zu werden — nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
2.
Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sich die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, nicht auf die Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Erfordernisses „denen. Unterhalt gewährt wird“ auswirkt.
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
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