29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Oradea — Rumänien) — SC Fatorie SRL/Direcția Generală a Finanțelor Publice Bihor
(Rechtssache C-424/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Reverse-Charge-Verfahren - Recht auf Vorsteuerabzug - Entrichtung der Steuer an den Dienstleistungserbringer - Weglassen zwingender Angaben - Entrichtung nicht geschuldeter Mehrwertsteuer - Verlust des Abzugsrechts - Grundsatz der Steuerneutralität - Grundsatz der Rechtssicherheit)
2014/C 93/17
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Oradea
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Fatorie SRL
Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Bihor
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Oradea — Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Fehlens eines Vermerks auf der Rechnung über die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft — Grundsatz der Rechtssicherheit — Bescheid, mit dem die Zahlung eines zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuerbetrags und von Verzugszinsen angeordnet wird, nachdem das Recht auf Vorsteuerabzug bereits durch eine unwiderrufliche Entscheidung anerkannt worden war — Grundsatz der steuerlichen Neutralität — Zahlung der von einem Dritten fehlerhaft auf einer Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer — Nichttätigwerden der Steuerbehörde hinsichtlich einer Berichtigung der Rechnung und Unmöglichkeit der nachträglichen Berichtigung
Tenor
1.
Im Rahmen eines dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegenden Umsatzes verbieten es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Steuerneutralität nicht, dem Empfänger einer Dienstleistung das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zu versagen, die er aufgrund einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung ohne Rechtsgrund an den Erbringer der Dienstleistung gezahlt hat, und zwar auch dann nicht, wenn die Berichtigung dieses Fehlers wegen der Insolvenz des Leistungserbringers unmöglich ist.
2.
Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht einer Verwaltungspraxis der nationalen Steuerbehörden nicht entgegen, wonach diese eine Entscheidung, mit der sie das Recht eines Steuerpflichtigen auf Abzug der Mehrwertsteuer anerkannt haben, innerhalb einer Ausschlussfrist zurücknehmen und im Anschluss an eine erneute Prüfung die Zahlung dieser Steuer nebst Verzugszinsen von ihm fordern.
(1) ABl. C 379 vom 8.12.2012.
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