22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/18
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof ’s-Hertogenbosch — Niederlande) — Verfahren eingeleitet durch X
(Rechtssache C-437/12) (1)
(Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Zulassungssteuer - Gleichartige inländische Waren - Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden)
2014/C 52/29
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof ’s-Hertogenbosch
Partei des Ausgangsverfahrens
X
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te’s-Hertogenbosch (Niederlande) — Auslegung von Art. 110 AEUV — Inländische Abgaben — Nationale Rechtsvorschrift, die eine Zulassungssteuer bei der erstmaligen Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs auf dem inländischen Straßennetz vorsieht — Höhe der ab 2010 vom CO2-Ausstoß abhängigen Steuer — Fahrzeug, das 2006 im Ausland in Gebrauch genommen und 2010 im Inland zugelassen worden ist
Tenor
1.
Für die Anwendung von Art. 110 AEUV sind gleichartige inländische Waren, die mit einem Gebrauchtfahrzeug wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das vor dem 1. Februar 2008 erstmals in Gebrauch genommen und im Jahr 2010 in die Niederlande eingeführt und dort zugelassen worden ist, vergleichbar sind, die Fahrzeuge, die sich bereits auf dem niederländischen Markt befinden und deren Merkmale denen des in Rede stehenden Fahrzeugs möglichst nahekommen.
2.
Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuer wie der im Jahr 2010 geltenden Belasting personenauto’s en motorrijwielen (Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder) entgegensteht, wenn und soweit der Betrag dieser Steuer, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer Zulassung in den Niederlanden erhoben wird, den geringsten im Wert gleichartiger in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthaltenen Restwert dieser Steuer übersteigt.
(1) ABl. C 399 vom 22.12.2012.
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