14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/19
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)/Finanzamt Hamburg-Bergedorf
(Rechtssache C-440/12) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit Geldeinsatz - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der auf den Betrieb von Geldspielautomaten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit kumulativ Mehrwertsteuer und eine Sonderabgabe erhoben werden - Zulässigkeit - Bemessungsgrundlage - Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer)
2013/C 367/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Beklagter: Finanzamt Hamburg-Bergedorf
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 73 und 135 Abs. 1 Buchst. i sowie Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Besteuerung von Glücks- und Geldspielen — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für den Betrieb von Geldspielgeräten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit sowohl Mehrwertsteuer als auch eine Sonderabgabe zu entrichten ist
Tenor
1.
Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat.
2.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegenstehen.
3.
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht.
(1) ABl. C 389 vom 15.12.2012
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