22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/19
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld — Deutschland) — Nipponkoa Insurance Co. (Europe) Ltd/Inter-Zuid Transport BV
(Rechtssache C-452/12) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27, 33 und 71 - Rechtshängigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Art. 31 Abs. 2 - Bestimmungen über das Nebeneinander - Rückgriffsklage - Negative Feststellungsklage - Negatives Feststellungsurteil)
2014/C 52/32
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Krefeld
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nipponkoa Insurance Co. (Europe) Ltd
Beklagte: Inter-Zuid Transport BV
Beteiligte: DTC Surhuisterveen BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Krefeld — Auslegung der Art. 27 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I) (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Verhältnis zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) — Bestimmungen über das Nebeneinander — Rechtshängigkeit — Verpflichtung, Art. 31 Abs. 2 CMR im Licht des Art. 27 der Verordnung Brüssel I auszulegen — Verhältnis zwischen der Schadensersatzklage des Versenders oder Empfängers und der Klage des Frachtführers auf Feststellung, dass er für den Schaden nicht oder nur bis zu einem Höchstbetrag haftet (negative Feststellungsklage)
Tenor
1.
Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, ein internationales Übereinkommen in einer Weise auszulegen, die die Wahrung der dieser Verordnung zugrunde liegenden Ziele und Grundsätze nicht unter mindestens ebenso günstigen Bedingungen gewährleistet wie denen, die diese Verordnung vorsieht.
2.
Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung von Art. 31 Abs. 2 des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der Fassung des am 5. Juli 1978 in Genf unterzeichneten Protokolls entgegensteht, wonach eine negative Feststellungsklage oder ein negatives Feststellungsurteil in einem Mitgliedstaat nicht denselben Anspruch betrifft wie eine wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern in einem anderen Mitgliedstaat anhängig gemachte Leistungsklage.
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013.
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