14.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/8
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Pro Med Logistik GmbH (C-454/12)/Finanzamt Dresden-Süd und Eckard Pongratz als Insolvenzverwalter von Karin Oertel (C-455/12)/Finanzamt Würzburg mit Außenstelle Ochsenfurt
(Verbundene Rechtssachen C-454/12 und C-455/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 12 Abs. 3 - Anhang H Kategorie 5 - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 1 und 2 - Anhang III Nr. 5 - Grundsatz der Neutralität - Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach für die Beförderung per Taxi und per Mietwagen mit Fahrergestellung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten))
2014/C 112/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Pro Med Logistik GmbH (C-454/12), Eckard Pongratz als Insolvenzverwalter von Karin Oertel (C-455/12)
Beklagte: Finanzamt Dresden-Süd (C-454/12), Finanzamt Würzburg mit Außenstelle Ochsenfurt (C-455/12)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof (Deutschland) — Auslegung von Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kategorie 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) sowie von Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in geänderter Fassung — Neutralitätsgrundsatz — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach aus der Sicht des Verbrauchers gleiche Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden — Unterschiedliche Behandlung von Krankentransporten per Taxi einerseits und per Mietwagen mit Fahrergestellung andererseits
Tenor
1.
Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung und Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze, eines ermäßigten und des normalen Steuersatzes, auf zwei Arten von Dienstleistungen der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks im Nahverkehr, nämlich zum einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung, nicht entgegenstehen, sofern zum einen aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen diese beiden Beförderungsarten unterliegen, die Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi einen konkreten und spezifischen Aspekt der Dienstleistungskategorie der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks im Sinne von Kategorie 5 bzw. Nr. 5 der Anhänge dieser Richtlinien darstellt und zum anderen die fraglichen Unterschiede maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für die eine oder die andere Beförderungsart haben. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsverfahren der Fall ist.
2.
Dagegen sind Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2001/4 geänderten Fassung und Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5 der Richtlinie 2006/112 unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze auf zwei Arten von Dienstleistungen der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks im Nahverkehr, nämlich zum einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung, entgegenstehen, wenn aufgrund einer Sondervereinbarung, die auf die Taxiunternehmen und die Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung, mit denen sie getroffen wurde, unterschiedslos angewandt wird, die Beförderung von Personen per Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführte Tätigkeit, aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers, als der Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per Mietwagen mit Fahrergestellung gleichartig anzusehen ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 399 vom 22. 12. 2012.
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