5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — O/Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel/B
(Rechtssache C-456/12) (1)
((Richtlinie 2004/38/EG - Art. 21 Abs. 1 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Berechtigte - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt - Rückkehr des Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat nach Kurzaufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat))
2014/C 135/06
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und O
Beklagte: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und B
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Niederlande — Auslegung der Art. 20, 21, 45 und 56 AEUV und der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienmitglieder eines Unionsbürgers sind — Rückkehr eines Unionsbürgers in seinen Herkunftsstaat nach einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als Unionsbürger im Sinne von Art. 21 AEUV und als Empfänger von Dienstleistungen im Sinne von Art. 56 AEUV — Analoge Anwendung der Richtlinie wie in den Rechtssachen C–370/90 (Singh) und C–291/05 (Eind)
Tenor
Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unionsbürger im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG erfolgten Aufenthalts von einer gewissen Dauer ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, die genannte Richtlinie bei der Rückkehr des Unionsbürgers mit seinem Familienangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dürfen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers daher grundsätzlich nicht strenger sein als die Voraussetzungen, die die genannte Richtlinie für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013.
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