5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/8
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — ATP Pension Service A/S/Skatteministeriet
(Rechtssache C-464/12) (1)
((Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 6 - Sondervermögen - Systeme der betrieblichen Altersversorgung - Verwaltung - Umsätze im Einlagengeschäft und im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr))
2014/C 135/08
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ATP Pension Service A/S
Beklagter: Skatteministeriet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Østre Landsret — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage mit späteren Änderungen (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung von Umsätzen im Einlagengeschäft und im Kontokorrentverkehr und der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften — Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Einzahlungen in eine Rentenkasse
Tenor
1.
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Rentenkassen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter diese Bestimmung fallen können, wenn sie von den Personen finanziert werden, denen die Renten ausgezahlt werden, die Ersparnisse nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden und das Anlagerisiko von den Versicherten getragen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden, ihr Betrag auf kollektiven Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Sozialpartner beruht, die wirtschaftlichen Modalitäten der Rückgewähr der Ersparnisse verschiedener Art sind, die Beiträge nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts abziehbar sind oder es möglich ist, eine zusätzliche Versicherungsleistung hinzuzufügen.
2.
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ im Sinne dieser Bestimmung Dienstleistungen erfasst, mit denen ein Organismus die Ansprüche der Versicherten gegen die Rentenkassen durch die Einrichtung von Konten und die Verbuchung der für ihre Rechnung entrichteten Beiträge im System der Rentenkassen umsetzt. Dieser Begriff umfasst auch Leistungen der Buchführung und der Kontoinformation, wie sie von Anhang II der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 geänderten Fassung erfasst werden.
3.
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Einlagengeschäft oder Kontokorrentverkehr auf Dienstleistungen Anwendung findet, mit denen ein Organismus die Ansprüche von bei Rentenkassen Versicherten durch die Schaffung von Konten dieser Versicherten im Rentensystem und die Verbuchung der Beiträge dieser Versicherten auf ihrem Konto umsetzt, sowie auf Umsätze, die Nebenleistungen zu diesen Dienstleistungen sind und die mit diesen eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(1) ABl. C 9 vom 12.1.2013.
Full & Egal Universal Law Academy