14.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Svidník — Slowakei) — Pohotovosť s.r.o./Miroslav Vašuta
(Rechtssache C-470/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch - Antrag auf Beitritt zu einem Vollstreckungsverfahren - Verbraucherschutzvereinigung - Nationale Regelung, die einen solchen Beitritt nicht erlaubt - Verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten))
2014/C 112/10
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Svidník
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pohotovosť s.r.o.
Beklagter: Miroslav Vašuta
Beteiligte: Združenie na ochranu občana spotrebiteľa HOOS
Gegenstand
Vorabentscheidungsresuchen — Okresný súd vo Svidníku — Auslegung der Art. 6 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) sowie der Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Zwangsvollstreckung eines Schiedsspruchs — Antrag einer Verbraucherschutzorganisation auf Beitritt als Streithelferin im Vollstreckungsverfahren — Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit des Beitritts von Dritten als Streithelfer nicht vorsehen — Möglichkeit für die nationalen Gerichte, einen solchen Beitritt als Streithelfer zu gestatten
Tenor
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8, in Verbindung mit den Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung zur Unterstützung eines Verbrauchers als Vollstreckungsschuldner in einem gegen ihn betriebenen Verfahren zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch nicht zulässig ist.
(1) ABl. C 46 vom 16.02.2013.
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