12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/2
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Österreichischer Gewerkschaftsbund/Verband Österreichischer Banken und Bankiers
(Rechtssache C-476/12) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot - Kollektivvertrag, der eine Kinderzulage vorsieht - Berechnung der Zulage, die Teilzeitbeschäftigten nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz gezahlt wird))
(2015/C 007/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Österreichischer Gewerkschaftsbund
Antragsgegner: Verband Österreichischer Banken und Bankiers
Tenor
Paragraf 4 Nr. 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Berechnung der Höhe einer Kinderzulage anzuwenden ist, die der Arbeitgeber eines Teilzeitbeschäftigten aufgrund eines Kollektivvertrags wie des für Angestellte der österreichischen Banken und Bankiers geltenden zahlt.
(1) ABl. C 32 vom 2.2.2013.
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