11.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/14
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Feldkirch — Österreich) — Armin Maletic, Marianne Maletic/ GmbH, TUI Österreich GmbH
(Rechtssache C-478/12) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 16 Abs. 1 - Reisevertrag zwischen einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und einem Reisebüro mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässiger Dienstleister, dessen sich das Reisebüro bedient - Recht des Verbrauchers, beim Gericht seines Wohnorts Klage gegen beide Unternehmen zu erheben)
2014/C 9/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Feldkirch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Armin Maletic, Marianne Maletic
Beklagte: GmbH, TUI Österreich GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Feldkirch — Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit bei von Verbrauchern geschlossenen Verträgen — Zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen geschlossener Pauschalreisevertrag — Situation, in der das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Verbraucher und sich für die Erfüllung dieses Vertrags eines im Mitgliedstaat des Verbrauchers ansässigen Unternehmens bedient — Mögliches Recht des Verbrauchers, beim Gericht seines Wohnorts Klage gegen beide Unternehmen zu erheben
Tenor
Der Begriff „anderer Vertragspartner“ in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch den im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässigen Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat.
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013.
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