22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/20
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ‘s-Gravenhage — Niederlande) — Georgetown University/Octrooicentrum Nederland, das unter dem Namen NL Octrooicentrum handelt
(Rechtssache C-484/12) (1)
(Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats - Möglichkeit der Erteilung mehrerer ergänzender Schutzzertifikate auf der Grundlage ein und desselben Patents)
2014/C 52/33
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank ‘s-Gravenhage
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Georgetown University
Beklagter: Octrooicentrum Nederland, das unter dem Namen NL Octrooicentrum handelt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank 's-Gravenhage — Niederlande — Auslegung von Art. 3 Buchst. c und Art. 14 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Voraussetzungen für die Erteilung der Zertifikats — Gültiges Grundpatent für mehrere Erzeugnisse — Anspruch oder kein Anspruch auf ein Zertifikat für jedes Erzeugnis
Tenor
Art. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo dem Inhaber eines Grundpatents auf der Grundlage dieses Patents und der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das eine Zusammensetzung aus mehreren Wirkstoffen ist, bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung erteilt worden ist, die durch dieses Patent im Sinne von Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung geschützt ist, dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dem Inhaber auch ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen dieser Wirkstoffe zu erteilen, der durch das genannte Patent auch einzeln als solcher geschützt ist.
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013.
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